1. Verbindlichkeit
Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten in allen Punkten, welche nicht gegenseitig schriftlich in anderer Weise geregelt sind. Besondere Bedingungen des Bestellers, die mit diesen allgemeinen Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, gelten nur, wenn wir uns schriftlich einverstanden erklärt haben.

2. Umfang der Lieferung
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung und allfällige darin vermerkte Zusatzdokumente massgebend. Leistungen die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet.

3. Vorschriften
Der Besteller hat uns auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die bei Erfüllung des Vertrages zu beachten sind.

4. Preise
Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk exkl. MWSt., ohne Verpackung, in Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. die Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Bestellers.
Preisaufschläge auf Material- und/oder Lohnanpassungen sowie andere kostenverteuernde Einflüsse (z.B. durch Währungsschwankungen hervorgerufene), die in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Lieferung eintreten, werden in Rechnung gestellt. Eine Preisanpassung aufgrund einer schriftlich vereinbarten Preisgleitklausel bleibt vorbehalten.

5. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen verstehen sich 30 Tage netto nach Fakturadatum, ohne Skontoabzug. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanspruchungen, Ansprüchen oder von uns nicht anerkannten Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, erfolgt die Mahnung und Eintreibung der Forderung auf dem Rechtsweg zentral durch das Finanzamt der Stadt Winterthur.

6. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und uns schriftlich vorliegt und diese technisch vollständig geklärt ist. Sie endet, wenn die betreffende Sendung versandbereit liegt. Bei Verzögerungen in der Ablieferung ist der Besteller nicht berechtigt, Verzugsfolgen, d.h. Schadenersatz in irgendwelcher Art, der seinen Grund in der Lieferungsverzögerung haben könnte, geltend zu machen. Ebenso wenig gibt eine allfällige Überschreitung der Lieferfrist dem Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Verpackung
Die Verpackung wird besonders verrechnet und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als unser Eigentum bezeichnet worden, so muss sie uns franko zurückgeschickt werden.

8. Versand, Transport und Versicherung
Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie durch uns zu besorgen ist, gilt sie als im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Bestellers abgeschlossen. Beschwerden über Beschädigungen oder Verlust des Transportgutes sind vom Besteller selbst bei Empfangnahme direkt an die betreffende Transportanstalt zu richten.

9. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung von uns auf den Besteller über, selbst wenn die Lieferung franko, cif, fob oder ähnlicher Klausel oder einschl. Montage erfolgt. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

10. Beanstandungen betreffend Ausführung und Menge der gelieferten Ware
Reklamationen sind innerhalb 8 Tagen nach Ankunft der Ware schriftlich anzubringen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Sendungen mit allfälligen Transportschäden sind mit Vorbehalt anzunehmen und der betreffenden Transportanstalt zwecks Tatbestandaufnahme innerhalb der gesetzlichen Frist zu melden. Bei berechtigten Beanstandungen hat uns der Besteller Gelegenheit zur Behebung der Mängel zu geben. Weitere Rechte des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen.

11. Spezielle Regelungen für die Software
Der Kunde erlangt, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, ein Nutzungsrecht für die Software. Alle anderen Rechte an der Software, insbesondere das Eigentum, verbleiben bei der msw-winterthur.
Der Kunde hat für den Datenschutz und die Datensicherung zu sorgen. Er trägt die Verantwortung für den Gebrauch der Software.
Da es nicht möglich ist, Software zu entwickeln, welche unter allen erdenklichen Bedingungen fehlerfrei arbeitet, übernimmt die msw-winterthur keine Gewähr für die Verträglichkeit der gelieferten Programme mit irgendwelchen anderen Programmen oder Hardwarekomponenten.

12. Garantie
Die Garantie beträgt 12 Monate. Wir verpflichten uns alle Teile, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, kostenlos nach unserer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ist weder Ausbesserung noch Reparatur möglich, behalten wir uns Rückerstattung des Kaufpreises oder Preisminderung vor. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag, ist ausgeschlossen.
Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger oder allgemein unsachgemässer Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, sowie infolge anderer Gründe, die wir nicht zu vertreten haben. Dazu gehören insbesondere auch jene Fälle, in denen wir die Teile aufgrund ungenauer Zeichnungen, Normenvorschriften und anderer Angaben des Bestellers gefertigt haben.
Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen. Für Fremdlieferungen übernehmen wir die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlieferanten.

13. Eigentumsvorbehalt
Das von uns gelieferte Material bleibt bis zum vollständigen Eingang der Zahlungen Eigentum der msw-winterthur.

14. Haftung
Wir haften für vertragsgemässe Ausführung der Lieferung und für Erfüllung allfälliger Garantiepflichten. Jede weitere Haftung gegenüber dem Besteller oder auch gegenüber Dritter ist wegbedungen.

15. Dokumentation / Geheimhaltung
Abweichungen in der Dokumentation, namentlich bei Beschreibungen und Abbildungen, sind zulässig, sofern die Unterlagen ihre Zwecke erfüllen. Die Dokumentationen werden mit der bestmöglichen Sorgfalt erstellt. Für Fehler oder Irrtümer kann keine Haftung übernommen werden. Der Besteller darf alle vertraulichen Informationen wie technische Unterlagen und kommerzielle Angaben, die ihm im Zusammenhang mit der Lieferung bekannt werden, nur für den vereinbarten Gebrauch benützen und kopieren und sie Dritten nicht zugänglich machen. Der Besteller überbindet diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

16. Montage
Übernehmen wir auch die Montage am Bestimmungsort, so finden diesbezüglich besondere Bedingungen nach Vereinbarung statt.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist für beide Parteien Winterthur. Unser Recht, den Besteller an seinem Domizil ins Recht zu fassen, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Für allfällige Streitigkeiten ist ausschliesslich das schweizerische Recht anwendbar.